Mit der Revolution im Jahr 1848 kam es zur ersten Wahl eines Konstituierenden Reichstages in der Habsburgermonarchie. Frauen und nicht privilegierte Männer waren dabei ausgeschlossen. Bis 1848 hatte das Kaiserhaus absolut und ohne jede Beteiligung des Volkes geherrscht. Die Revolutionär*innen – Bürgerliche, Studenten und Arbeiter*innen – forderten erstmals eine Verfassung und eine gewählte Volksvertretung.
1849 befasste sich der Verfassungsausschuss des Reichstages mit den Voraussetzungen für die Erlangung des Wahlrechts, zu denen die Zahlung einer Steuer gehörte. In diesen Debatten wurden politische Rechte für Frauen abgelehnt.
Nach dem Ende der Revolution blieb das Wahlrecht an Bildung und ein bestimmtes Steueraufkommen gekoppelt, nun jedoch nicht mehr an ein Geschlecht. Frauen, die über Haus-, Grundbesitz, einen Verdienst aus Erwerb oder Gewerbe verfügten, konnten entsprechend der provisorischen Wahlordnung von 1849 in vielen Gemeinden wählen, ab 1861 auch für die Landtage. Wählerinnen durften allerdings häufig nicht persönlich im Wahllokal erscheinen, sondern es musste ein männlicher Bevollmächtigter, bei verheirateten Frauen der Ehemann, die Stimme abgeben. Für die wichtigste politische Körperschaft, den Reichsrat, waren Frauen bis auf eine kleine Zahl von Großgrundbesitzerinnen nicht wahlberechtigt.
Mit dem Entstehen einer Frauenstimmrechtsbewegung gegen Ende des 19. Jahrhunderts war die Durchsetzung des Wahlrechts ohne jegliche Beschränkungen zuerst nur für einige Gruppierungen innerhalb der historischen Frauenbewegung das Ziel. Die Idee eines individuellen Wahlrechts unabhängig von Besitz und Bildungsgrad setzte sich erst allmählich durch. Mit der Zeit erhielten immer mehr Männer das Stimmrecht und das Geschlecht als Bedingung für politische Rechte gewann noch mehr an Bedeutung.
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